1. Zweck
Art. 1
Der Quartierverein Hirslanden, gegründet 1886 als Gemeindeverein, hat gemeinnützigen Charakter; er wahrt und fördert die Interessen des Stadtquartiers Hirslanden, indem er Kontakt mit den Behörden pflegt, Veranstaltungen durchführt und das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Einwohnern mit andern geeigneten Mitteln aufrechterhält.
Als Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB ist er politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
Art. 2
Natürliche und juristische Personen, die im Quartier sesshaft oder mit ihm verbunden sind, können durch eine schriftliche Beitrittserklärung jederzeit Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 3
Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit von der Beitragspflicht befreit. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern gemacht werden.
Art. 4
Mitglieder können mit schriftlicher Mitteilung jederzeit aus dem Verein austreten. Mitglieder, die trotz dreimaliger Mahnung und ohne Austrittsmitteilung ihren Beitrag nicht bezahlen, können automatisch von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 5
Mitglieder, welche dem Verein ernstlichen Schaden zufügen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3. Organisation
Art. 6
Die Organe des Quartiervereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Kontrollstelle
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt. Ihr obliegt:
• die Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
• die Abnahme der Jahresrechnung
• die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• die Wahl des Präsidiums (Einzelperson oder Co-Präsidium) und der übrigen Vorstandsmitglieder
• die Wahl der Kontrollstelle
• die Beschlussfassung über alle weiteren ihr durch
Gesetz oder die Statuten vorbehaltenen Geschäfte
Die Generalversammlung kann nur über auf der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte beschliessen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidium spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 8
Ausserordentliche Generalversammlungen werden entweder durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Art. 9
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 10
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig bei mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
Art. 11
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen. Er erteilt ihnen Aufträge und Weisungen und nimmt von ihnen wenn nötig jährlich einen Rechenschaftsbericht und, wenn diese eigenen Rechnungen führen, die Jahresrechnung zuhanden den Kontrollstelle entgegen.
Art. 12
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisor:innen, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Vereinsrechnung samt Belegen und erstatten der Generalversammlung entsprechenden Bericht.
4. Unterschriftenregelung und Datenschutz
Art. 13
Rechtsverbindlich für den Verein unterzeichnen zwei Vorstandsmitglieder und zwar im Regelfall die beiden Personen des Co-Präsidiums oder die allein präsidierende Einzelperson mit einem anderen Vorstandsmitglied; in beiden Fällen (Co-Präsidium bzw. präsidierende Einzelperson) kann bei Verhinderung einer Person des Präsidiums statt dieser ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnen. Die genannte Unterschriftenregelung gilt auch für die Erteilung von Vollmachten, wie namentlich für die allfällige Bevollmächtigung des Kasse führenden Vorstandsmitglieds zur alleinigen Unterzeichnung im Verhältnis zu Finanzinstituten im Zusammenhang mit Konten des Vereins.
Art. 14
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Es erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
5. Mittel
Art. 15
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
• Jahresbeiträge der Mitglieder
• freiwilligen Zuwendungen, Vermächtnissen und Schenkungen
• Zinsen des Vereinsvermögens
Bei Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
6. Statutenänderungen und Auflösung
Art. 16
Eine Änderung der Statuten kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erfolgen.
Art. 17
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Das nach der Auflösung noch vorhandene Vermögen ist frühestens nach fünf Jahren zu einem gemeinnützigen Zweck im Interesse der Einwohner von Hirslanden zu verwenden, sofern sich innerhalb dieser Zeit kein neuer Verein gemäss Art. 1 dieser Statuten bildet.
Art. 18
Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 11. April 2000 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 18. März 1985.
Art. 9 der vorliegenden Statuten wurde von der ordentlichen Generalversammlung vom 19. April 2007 in seiner Neufassung genehmigt.
Art. 7 der vorliegenden Statuten wurde von der ordentlichen Generalversammlung vom 17. März 2016 in seiner Neufassung genehmigt.
Art. 4 der vorliegenden Statuten wurde von der ordentlichen, schriftlich durchgeführten Generalversammlung vom 7. April 2021 in seiner Neufassung genehmigt.
Art. 3 der vorliegenden Statuten wurde von der ordentlichen Generalversammlung vom 14. März 2024 in seiner Neufassung genehmigt.
An der ordentlichen Generalversammlung vom 11.März 2025 wurde folgende Anpassungen der Statuten genehmigt: